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Firmengründung in USA - Anteilsübertragung

Erstellt von ICT-Registered-Agent am 20.02.2015

Typischerweise kommen neben dem seltenen Fall des absoluten Übertragungsverbots sechs Beschränkungsarten in Betracht:

Typisierendes Kennzeichen für die close Corporation sind in der Satzung vereinbarte Übertragungsbeschränkungen für die Gesellschaftsanteile, sog. stock transfer restrictions. Zum einen soll damit - auf der Grundlage des starken personalen Elements der close Corporation - die Aufnahme neuer Anteilseigner, insbesondere solcher, die allein zur Geldanlage Anteile erwerben wollen, kontrolliert werden. Zum anderen können Übertragungsbeschränkungen den Verlust des Steuerstatus als S Corporation verhindern, dessen Wahl nämlich Einstimmigkeit sowie eine Begrenzung auf 35 Anteilseigner voraussetzt.

Von der Gesetzestechnik her folgt der M.S.C.C.S. (§ 11 [a]) dem opr-oitf-Prinzip: Bestimmte, im Gesetz angeordnete Übertragungsbeschränkungen greifen ein, wenn sie nicht in der individuellen Satzung ausdrücklich abbedungen werden. Andere spezielle close Corporation- oder allgemeine Corporation-Gesetze enthalten lediglich gestattende Bestimmungen für individuelle Übertragungsbeschränkungsvereinbarungen, sofern diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Typischerweise kommen neben dem seltenen Fall des absoluten Übertragungsverbots sechs Beschränkungsarten in Betracht:

- (1) sog. consent restraints, welche die Zustimmung der Anteilseigner, der directors oder eines spezifischen Prozentsatzes dieser Personen zur Anteils- Übertragung verlangen und welche nicht offensichtlich unangemessen sein dürfen,

- (2) personalisierte Klauseln, welche die Übertragung an spezifische Personen. insbesondere Familienmitglieder der Anteilseigner, gestatten oder, insbesondere an Konkurrenten, verbieten,

- (3) sog. right of first refusal-Klauseln, welche ein Vorkaufsrecht der Gesellschaft, der Anteilseigner oder der directors vorsehen zu einem festgelegten oder mittels einer festgelegten Bewertungsmethode ermittelbaren Preis bzw. zum vom Outsider gebotenen Preis,

- (4) sog. buy-back right, welches der Gesellschaft bzw. den anderen Anteilseignern oder den directors das Recht gibt, bei Eintritt eines spezifizierten Ereignisses - z.B. Tod, Konkurs, Wohnsitzverlegung des Anteilseigners - die Anteile des Anteilseigners unabhängig von einem etwaigen Veräußerungswillen zurückzukaufen,

(5) sog. buy-out agreement, welches eine Pflicht der Gesellschaft oder der anderen Anteilseigner begründet, bei Tod eines Anteilseigners dessen Anteile zu kaufen,

(6) Festlegung des Rückerwerbs oder der Einziehung der Anteile eines (leitenden) Angestellten bei Beendigung seiner Tätigkeit in der Gesellschaft.

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