Firmengründungen in Hong Kong - Spindler & Partner LLP
Erstellt von Spindler & Partner LLP am 18.04.2016
Verlagert der Mandant seinen Lebensmittelpunkt nicht nach Hong Kong, so können wir einen Ansässigen (Rechtsanwalt Hong Kong) treuhänderisch als Direktor stellen. Gemäß Artikel 5 OECD_MA ist der "Ort der geschäftlichen Oberleitung" der Ort der steuerlichen Betriebsstätte.
2. Wirkung §§ 12/13 Deutsche AO (Abgabenordung) bei Anwendung des Deutschen Steuerrechts
Da Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Hong Kong unterhält, greifthinsichtlich der Betriebsstättendefinition §§12/13 AO: Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. die Stätte der Geschäftsleitung, 2. Zweigniederlassungen, 3. Geschäftsstellen, 4. Fabrikations- oder Werkstätten, 5. Warenlager, 6. Ein- oder Verkaufsstellen, 7. Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, 8. Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende,
wenn
a) die einzelne Bauausführung oder Montage oder b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen länger als sechs Monate dauern. Im DBA-Sachverhalt hingeben bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 DBA, alsGrundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs:
Artikel XX DBA (auf Grundlage Art 5 OECD-MA):
(1) IM SINNE DIESES ABKOMMENS BEDEUTET DER AUSDRUCK "BETRIEBSSTÄTTE" EINE FESTE GESCHÄFTSLEITUNG, IN DER DIE TÄTIGKEIT DES UNTERNEHMENS GANZ ODER TEILWEISE AUSGEÜBT WIRD.
(2) DER AUSDRUCK "BETRIEBSTÄTTE" UMFASST INSBESONDERE:
a) einen Ort der Leitung, b) eine Zweigniederlassung, c) eine Geschäftsstelle, d) eine Fabrikationsstätte, e) eine Werkstätte, f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.
(3) ALS BETRIEBSTÄTTEN GELTEN NICHT:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.
Soll also die steuerliche Betriebsstätte ausschließlich in HongKong belegen sein, ist in Deutschland ein Repräsentant, ein Warenlager oder die Installation eines unabhängigen Vertreters zu vermeiden.
3. Shareholder der Hong Kong- Limited und Wirkung §§ 7- 14 AStG
Da Hongkong ein Niedrigsteuerland im Sinne § 8/2 AStG ist und nicht der EU angehört, greift die Hinzurechnungsbesteuerung, wenn ein Deutscher im Sinne beherrschenden Einfluss hat und nur passive Einkünfte realisiert werden. Lösungen:
-Gesellschaft realisiert aktive Einkünfte nach § 8AStG
ODER:
-Die Shares werden treuhänderisch gehalten (Steuerberater Hong Kong) -Der Deutsche (natürliche oder juristische Person) hält maximal 50% der Anteile (kein beherrschender Einfluss) , die anderen 50% werden treuhänderisch gehalten. Der Mandant gründet eine EU-Gesellschaft (z.B. zyprische oder englische Limited), die als Shareholder fungiert -Gründung einer ausländischen Zwischenholding, die Anteilseigner an der HongKong Ltd wird Steuern
Der Steuersatz auf Firmengewinne beträgt 16,5 % bei Oneshore-Gesellschaften. In der Praxis ist er jedoch oft erheblich niedriger, da jegliche Zinserträge aus Bankguthaben sowie im Ausland oder in der Volksrepublik China erwirtschaftete Gewinne in Hongkong steuerfrei sind. Überdies sind die Regelungen für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen und Kosten sehr großzügig. Allein hierdurch schon fällt das Fehlen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Hong Kong und Deutschland nach unserer Erfahrung in der Praxis meist nicht ins Gewicht. Umsatz- oder Mehrwertsteuern gibt es in Hong Kong nicht. Importzölle fallen i. w. nur auf Spirituosen, Tabakwaren, Benzin und Diesel sowie Kraftfahrzeuge an.
Status aus Sicht der deutschen Finanzbehörde
EU-Niederlassungsfreiheit nicht anwendbar, kein DBA-Sachverhalt
Ob im Inland- also z.B. Deutschland- eine Betriebsstätte vorliegt, bestimmt bei Nicht-DBA-Sachverhalten allein §§ 12 und 13 AO. Ist eine Betriebsstätte im steuerrechtlichen Kontext zu bejahen, dann unterliegen in der BRD erzielte Einkünfte eines ausländischen Unternehmens der deutschen beschränkten Steuerpflicht nach §49 Ab. 1 Nr2. EStG. Die Betriebsstättenergebnisermittlung erfolgt nach dem innerstaatlichen deutschen Recht, es gilt hier das Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit. Im DBA-Sachverhalt bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsstätte im Inland ausschließlich über Art 5 OECD-MA, als Grundlage der Legaldefinition der Betriebsstätte in den DBAs.
Nicht-DBA-Sachverhalte (Offshore) gestalten sich ebenfalls unter folgenden Gesichtspunkten nachteilig
Besteuerung der Ausschüttung von Dividenden von einer inländischen Tochter- Kapital-Gesellschaft an ausländische Gesellschafter Besteuerung der Zahlung von Zinsen an einen ausländischen Empfangsberechtigten Besteuerung der Zahlung von Lizenzgebühren an einen ausländischen Empfangsberechtigten Vermeidung der Doppelbesteuerung für Körperschaften, § 26 KStG:
§ 26 KStG, Besteuerung ausländischer Einkunftsteile
(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Körperschaftsteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Körperschaftsteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt.
(2) bis 5 (weggefallen)
(6)
1.) Vorbehaltlich des Satzes 2 sind die Vorschriften des § 34c Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 bis 7 und des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
2.) Bei der Anwendung des § 34c Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der Berechnung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden inländischen Körperschaftsteuer die Körperschaftsteuer zugrunde zu legen, die sich ohne Anwendung der §§ 37 und 38 ergibt.
3.) Soweit die in Artikel 6 der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/76/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/49/EG (ABl. EU Nr. L 157 S. 106, Nr. L 195 S. 33), festgelegten Sätze der Quellensteuer für Zinsen und Lizenzgebühren, die aus Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Portugal, Slowakei, Spanien der der Tschechischen Republik stammen, niedriger sind als die in den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesen Staaten dafür festgelegten Sätze, ist auf Grund des § 34c Abs. 6 in Verbindung mit § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes die Quellensteuer höchstens zu den nach den Richtlinien festgelegten Sätzen anzurechnen.
4.) § 34c Abs. 6 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist bei den aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammenden Einkünften auch auf Einkünfte anzuwenden, die nach den Richtlinien nicht besteuert werden können.
5.) Eine Zahlung, die von einem Unternehmen der in Satz 3 genannten Staaten oder von einer in diesen Staaten gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner erfolgt, gilt als aus dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union stammend, wenn die Einkünfte nach Artikel 6 der Richtlinie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union besteuert werden können.
6.) Soweit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit einem dieser Staaten bei Zinsen oder Lizenzgebühren die Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer vorsieht, ist die Anrechnung bei den unter die Richtlinie fallenden Zinsen und Lizenzgebühren letztmals für den Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem dieser Staat nach Artikel 6 der Richtlinie hierauf noch Quellensteuern erheben kann.
7.) Werden die aus den in Satz 3 genannten Staaten stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren an eine in der Bundesrepublik Deutschland gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gezahlt, sind bei Anwendung des § 50 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes die Zinsen und Lizenzgebühren als ausländische Einkünfte anzusehen.
8.) Eine Steueranrechnung erfolgt höchstens zu den in Artikel 6 der Richtlinie genannten Sätzen.9 Die Sätze 1 bis 8 sind im Fall der Besteuerung nach Artikel 15 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (ABl. EU 2004 Nr. L 385 S. 30), entsprechend anzuwenden:
DBA-Sachverhalt:
Hong Kong hat ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich, Belgien, Brunei, der Tschechischen Republik, Frankreich, Ungarn, Indonesien, Irland, Japan, Kuwait, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande, Neuseeland, der Volksrepublik China (VR China), Portugal, Spanien, Schweiz, Thailand , Großbritannien und Vietnam. Die CDTAs mit der Tschechischen Republik, Indonesien, Kuwait, Malta, Portugal, Spanien und der Schweiz sind noch nicht in Kraft (Ratifizierungsverfahren laufen).
Im Nicht-DBA-Sachverhalt (z.B. Deutschland):
Keine Abschirmwirkung eines DBAs vorhanden. Das Vorliegen einer Betriebsstätte außerhalb Hong Kongs definiert sich demnach nach innerstaatlichem Recht und nicht nach Artikel 5 DBA. Dieses würde z.B. für Deutschland bedeuten: Ein Warenlager, eine Repräsentanz oder der unabhängige Vertreter löst eine steuerliche Betriebsstätte in Deutschland aus (§§12/13 AO)
Zusammenfassung
Negativwirkungen nationaler Gesetze zur Hinzurechnungsbesteuerung, in Deutschland §8 AStG
Rechtsform: Limited
Inhaberaktien: Nein, nur Namensaktien (werden veröffentlicht)
Öffentlich einsehbares Handelsregister: Ja
Steuern: max. 17,5% für Oneshore Gesellschaften
Offshore Companies (Gesellschaften, die ausschließlich mit im Ausland ansässigen Geschäfte tätigen) bleiben steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleiben ausländische Einkünfte.
Keine Umsatzsteuer/MWSt
"Exempt Companies" (Offshore-Gesellschaften): Der für die Besteuerung einer Gesellschaft relevante Sachverhalt ist- wg. Prinzip der territorialen Besteuerung- ob ein geschäftlicher Vorganginnerhalb der Hong Kong Sonderverwaltungsregion stattgefunden hat. Zentral die Frage, wo der Vertrag verhandelt und abgeschlossen wurde. Wenn das außerhalb der Grenzen von Hong Kong war, ist der Vorgang in Hong Kong nicht steuerpflichtig. Detaillierte Ausführungen zu dieser Thematik finden Sie auf unserer englischen Webseite zum Thema oder direkt bei der Steuerverwaltung Hong Kong.
https://hongkong-firmengruendung.com
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