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Haftung der Gesellschafter bei einer Firmengründung
Erstellt von Akzento Inc am 24.07.2014
Die Haftung der Gesellschafter tritt dabei nicht gegenüber den Gläubigern, sondern gegenüber der GmbH ein, die aufgrund des Schadensersatzanspruchs gegen ihren Gesellschafter den Gläubiger befriedigen kann. Demnach stellt die Fallgruppe der Unterkapitalisierung genau genommen kein Fall der Durchgriffshaftung dar, sondern ist ein Fall der Verhaltenshaftung des Gesellschafters gegenüber der GmbH. Außerdem kommt die so genannte Durchgriffshaftung im Falle der Vermögensverwischung in Betracht. Diese liegt vor, wenn wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist, welche Vermögensgegenstände zum Gesellschaftsvermögen und welche zum GmbH-Vermögen gehören
Die Haftung der Gesellschafter tritt dabei nicht gegenüber den Gläubigern, sondern gegenüber der GmbH ein, die aufgrund des Schadensersatzanspruchs gegen ihren Gesellschafter den Gläubiger befriedigen kann. Demnach stellt die Fallgruppe der Unterkapitalisierung genau genommen kein Fall der Durchgriffshaftung dar, sondern ist ein Fall der Verhaltenshaftung des Gesellschafters gegenüber der GmbH. Außerdem kommt die so genannte Durchgriffshaftung im Falle der Vermögensverwischung in Betracht. Diese liegt vor, wenn wegen des Fehlens oder der Mangelhaftigkeit der Buchführung unklar ist, welche Vermögensgegenstände zum Gesellschaftsvermögen und welche zum GmbH-Vermögen gehören. Eine Durchgriffshaftung kann in dieser Fallgruppe regelmäßig nur den Einmanngesellschafter oder den beherrschenden Gesellschafter treffen. Bei Minderheitsbeteiligungen besteht meist keine solche gesellschaftsrechtliche Stellung, die es dem Gesellschafter ermöglicht, Vermögenssphären zu vermischen.
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