Änderungen durch das Patientenschutzgesetz

Erstellt von heilpraktiker-leitfaden.info am 29.01.2013

Ab Februar dieses Jahres gibt es für die Patienten einige Veränderungen, die im November 2012 im Patientenschutzgesetz verabschiedet wurde. Für den Patienten entstehen dadurch einige Vorteile.

Einblick in die Akten
Patienten, die sich einen Überblick in ihre Behandlung verschaffen möchten, können beim Arzt Einblick in die Behandlungsakte verlangen. Zwar wurde dies bereits in der Vergangenheit bereits von den meisten Ärzten so gehandhabt, nun haben die Patienten jedoch ein Gesetz, auf das sie sich berufen können. Auch Kopien können sich von ihrer Akte anfertigen lassen; laut eines Urteils des Amtsgerichts Frankfurt von 1998 dürfen die Kopien dabei mit maximal 50 ct pro Din-A4-Seite berechnet werden.

Die Götter sind nicht mehr nur weiß ab 2013. Befindet man sich in einer Behandlung und vermutet, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat, kann man dies seiner Krankenkasse melden und ein Gutachten anfordern. Die Krankenkasse darf die Patienten nicht vertrösten oder das Anliegen sogar negieren – stattdessen muss sie den Antrag des Patienten sorgfältig überprüfen.

Kurantrag muss schnell bearbeitet werden

Bei der Bewilligung einer Kur haben sich die Kassen früher gerne viel Zeit gelassen. Ab Februar wird dies anders werden. Hat der Antragsteller nicht innerhalb von drei Wochen seinen Bescheid erhalten, hat er Anspruch auf die Kur und eine Kostenübernahme durch die Kasse. Wird ein medizinischer Gutachter eingeschaltet, um den Anspruch überprüfen zu lassen, kann sich die Krankenkasse fünf Wochen mit der Entscheidung Zeit lassen, handelt es sich um Leistungen, die durch den Zahnarzt vollbracht werden, sechs Wochen.

Praktisch seit der Einführung haben sich zahlreiche Patienten über sie aufgeregt, nun wurde sie wieder abgeschafft: Die Praxisgebühr. Als Patient bedeutet dies nicht nur eine finanzielle Ersparnis, man kann jetzt wieder individuell auswählen, zu welchem Facharzt man wann gehen möchte und braucht keine Überweisung.
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