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Steuerbegünstigung von Intellectual Property & Holding
Erstellt von TSC - The Tax Saving Corporation am 27.01.2014
Nach dem Siegeszug der englischen Limited (Ltd.) und der Mini-GmbH in Deutschland ist es selbst für kleine Firmen auf dieser Basis möglich, die Übertragung einer Holdingstruktur für ihr Unternehmen in Betracht zu ziehen.
Beispiel:
Die Gesellschafter einer bestehenden GmbH gründen eine Holding in Liechtenstein oder Zypern. Die Übertragung der Anteile an der GmbH und deren Immaterialgüterrechte (Intellectual Property: Urheberrecht, Lizenz, Patent, Marken) sichern der Auslandsgesellschaft eine Reihe von Einnahmen. Das Liechtensteiner Unternehmen stellt die Nutzung dieser Rechte ihrer Tochtergesellschaft in Rechnung. Durch die sogenannte Privilegierung der Einnahmen (IP-Box) werden nur 20 Prozent davon mit 12,5 Prozent Steuern belegt und wirken sich somit steuermindernd aus.
Bei der GmbH werden die Rechnungen als Betriebsausgaben verbucht und saugen so den Gewinn ab.
Was ist eine Holding?
Dieser Begriff steht vielmehr für eine gegliederte Unternehmensstruktur und besteht aus mindestens zwei Kapitalgesellschaften. Dabei ist die Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft mit mindestens 1 Prozent beteiligt. Gesellschafter der Muttergesellschaft ist in der Regel eine natürliche Person.
Historisch betrachtet, ist diese Unternehmensstruktur sogar die älteste Form einer Organisation von mehreren einzelnen Unternehmen. Sie kann sowohl national als auch international tätig sein.
Steuerersparnis
Ein Unternehmen ohne Holding-Struktur versteuert den Gewinn nach der gesetzlichen Einkommensteuer oder Körperschaftssteuer. Gründen Unternehmer jedoch eine Muttergesellschaft, die mit 1 Prozent an der Tochtergesellschaft beteiligt ist, dann erhält die Muttergesellschaft steuermindernd (IP-Box) 95 Prozent des Gewinns.
Der Gewinn einer Tochtergesellschaft fließt somit je nach Beteiligungshöhe in die Muttergesellschaft. Dieser Gewinn wird nach § 8b KStG in Deutschland nur zu 5 Prozent versteuert (nichtabzugsfähige Betriebsausgaben). Investiert die Muttergesellschaft erneut, bleibt es bei den 5 Prozent. Erst dann, wenn eine tatsächliche "Gewinnausschüttung" durch die Muttergesellschaft stattfindet, fällt die gesetzliche Einkommensteuer an. Wird die Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft veräußert, gilt der gleiche vergünstigte Steuersatz von 5 Prozent, solange die Gelder innerhalb der Unternehmensorganisation investiert werden.
Handelt es sich bei Mutter- und Tochtergesellschaft um verbundene Unternehmen in der Europäischen Union oder in Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, in dem die Mutter-Tochter-Richtlinie anwendbar ist, so sind die Dividenden der Tochter an die Mutter meist steuerfrei!
Ausnahme: die Unternehmergesellschaft (UG)
Handelt es sich bei der Tochtergesellschaft um eine UG, dann ist diese gesetzlich verpflichtet, 25 Prozent des Gewinns anzusparen. Damit kann die Gewinnausschüttung an die Muttergesellschaft nur bis zu den verbleibenden 75 Prozent genutzt werden.
Die Liechtensteiner Anstalt
Die eigenständige Rechtsform "Liechtensteiner Anstalt" empfiehlt sich für eine unternehmerische Tätigkeit in diesem europäischen Staat. Der Verwendungszweck der Gründung kann in den Statuten sehr weit gefasst werden. Von rein kommerziellen Absichten bis hin zu gemeinnützigen Unternehmungen lässt sich damit auch Vermögen sinnvoll verwalten. Die Firma im Ausland kann von einer Person oder von mehreren Personen gegründet werden. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Die Rechte der Unternehmensgründer können übertragen, abgetreten oder vererbt werden. Sie sind jedoch nicht verpfänd- oder auf andere Weise belastbar.
Das Grundkapital des Unternehmens beträgt mindestens 30.000 CHF. Für die Eintragung in das Anstaltsregister muss der Nachweis der Einzahlung durch eine inländische Bank oder eine Schweizer Bank beigebracht werden. Mit dem Eintrag in das Öffentlichkeitsregister kann Firma über dieses Kapital verfügen.
Die Zypern Ltd.
Die Muttergesellschaft muss von Zypern aus geleitet und kontrolliert werden. Das setzt einen dauerhaften Wohnsitz im Inselstaat für die Mehrheit der Mitglieder des Board of Directors voraus. Für diesen Zweck können Treuhand-Direktoren ernannt oder eine im Land ansässige Person eingestellt werden. Die Auslandsgesellschaft ist Eigentum des Firmengründers. Diese Eigentümerschaft kann auch über Treuhänder-Aktionäre realisiert und damit die Beteiligungsverhältnisse nach außen anonymisiert werden. Beteiligungen am ausländischen Unternehmen können jederzeit an andere Gesellschafter übertragen werden. Der Austausch erfolgt einfacher und schneller als zwischen konventionellen Anteilseignern.
Um unternehmerisch im Lande tätig zu werden, benötigt die neue Firma ein Bankkonto bei einer inländischen Bank. Das ist die Voraussetzung dafür, um auch steuerlich in diesem europäischen Staat agieren zu können.
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