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VLH Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. Beratungsstelle München
Erstellt von VLH Lohnsteuerhilfe e.V. Beratungsstelle München informiert: am 06.06.2012
Arbeitszimmer: Voller Kostenabzug beim Außendienstmitarbeiter
Das Finanzgericht Düsseldorf hat jetzt entschieden, dass ein Außendienstler seinen Tätigkeitsmittelpunkt selbst dann im Büro der eigenen Wohnung haben kann, wenn auch Beratungsgespräche bei den Kunden vor Ort durchzuführen sind (Az. 11 K 2591/09 E). Hierzu müssen dann allerdings die prägenden Tätigkeiten auch von zu Hause aus erledigt werden.
Denn grundsätzlich wird die Betreuung von Auftraggebern und Kunden vor Ort als Kerntätigkeit eines Außendienstmitarbeiters angesehen. Daher ist bei Handelsvertretern in der Regel die Außendiensttätigkeit prägend für das Berufsbild und es kommt auch nur zu einem beschränkten Abzug der Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro pro Jahr.
Anders sieht es aber aus, wenn keine klassische Außendiensttätigkeit vorliegt, weil die Tätigkeit über die eines Verkäufers im Außendienst hinausgeht, betonte das Gericht. Fällt beispielsweis ein Großteil der Arbeitszeit auf Projektplanung, Begleitung von Ausschreibungen sowie Projektnachbereitung und wird dies im Arbeitszimmer ausgeübt, ist es irrelevant, dass auch Besprechung beim Kunden vor Ort stattfinden. Den Arbeiten daheim kommt in qualitativer Hinsicht ein größeres Gewicht zu als der Präsenz beim Kunden vor Ort.
Ein gutes Argument hatte der Außendienstler im Urteilsfall zudem auch noch. Bei ihm gehen einem Großteil der Aufträge überhaupt keine Kundengespräche vor Ort voraus, sondern lediglich ein bloßer E-Mail- oder Telefonkontakt von der eigenen Wohnung aus.
Auch bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung theoretischer komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden, selbst wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört. Diese Handlungen außer Haus sind für die Tätigkeit nämlich nicht prägend.
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