Aczento Inc - Gründungsformen einer SE / Aktiengesellschaft
Erstellt von Akzento Inc am 08.12.2014
Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung können eine gemeinsame Holding-SE bilden (Art. 2 Abs. 2 SE-VO), vorausgesetzt mindestens zwei von ihnen unterliegen dern Recht verschiedener Mitgliedsländer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SE-VO). Die Gesellschafter erhalten Aktien der entstehenden Holding-SE für ihre alten Gesellschaftsanteile. Es müssen rnindestens 50 % der stirnmberechtigten Anteile pro Gesellschaft an die neue Holding-SE übertragen werden
• Gründung durch Verschmelzung (Art. 2 Abs. 1 SE-VO)
• Gründung einer gemeinsamen Holding-SE (Art. 2 Abs. 2 SE-VO)
• Gründung einer gemeinsamen Tochter-SE (Art. 2 Abs. 3 SE-VO)
• Gründung durch Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine SE (Art. 2 Abs. 4 SE- VO).
Die sekundäre Gründungsform ist die Gründung einer Tochter-SE durch eine Mutter-SE (Art. 3 Abs. 2 SE-VO). Letztere Möglichkeit wird sekundäre Gründungsform bezeichnet, weil sie voraussetzt, dass bereits eine SE vorhanden ist.8
Gründung durch Verschmelzung
Durch Art. 2 Abs. 1 SE-VO werden erstmals grenzüberschreitende Unternehmensfusionen für Aktiengesellschaften in Deutschland mit rechtlicher Absicherung ermöglicht. Davor hatte eine Verschmelzung mit einem ausländischen Untemehmen ins Ausland – Verlegung des Verwaltungssitzes – eine Auflösung und Liquidation der deutschen Gesellschaft mit sich gezogen. Bei dieser Gründungsform gilt das Prinzip der Mehrstaatlichkeit, darüber hinaus müssen mindestens zwei Aktiengesellschaften ihren Sitz in der Gemeinschaft haben. Die Verschmelzung kann durch Aufnahrne oder durch Neugründung herbeigeführt werden. Eine neu gegründete SE kann ihren Sitz in einem beliebigen Mitgliedsstaat haben.
Gründung einer Holdinggesellschaft
Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung können eine gemeinsame Holding-SE bilden (Art. 2 Abs. 2 SE-VO), vorausgesetzt mindestens zwei von ihnen unterliegen dern Recht verschiedener Mitgliedsländer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 SE-VO). Die Gesellschafter erhalten Aktien der entstehenden Holding-SE für ihre alten Gesellschaftsanteile. Es müssen rnindestens 50 % der stirnmberechtigten Anteile pro Gesellschaft an die neue Holding-SE übertragen werden.
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 SE-VO erlaubt sogar eine Holdinggründung, wenn rnindestens zwei der Gesellschaften eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einern anderen Mitgliedsstaat haben. Die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung muss mindestens seit zwei Jahren dern Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen.
Gründung durch Umwandlung
Eine Aktiengesellschaft, die länger als zwei Jahre eine Tochtergesellschaft in einern anderen Mitgliedsstaat hat. kann in eine SE urngewandelt werden (Art. 2 Abs. 4 SE-VO).
Gründung einer Tochtergesellschaft
Es können nicht nur Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine gemeinsame Tochter-SE gründen, sondem auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts (Art. 2 Abs. 3 SE-VO). die das Kriteriurn der Mehrstaatlichkeit erfüllen (Art. 2 Abs. 3 Satz a) SE-VO).
Im Gegensatz zu Art. 2 Abs. 3 SE-VO können laut Art. 2 Abs. 4 Satz b) SE-VO Gesellschaften, die ihren Sitz im selben Mitgliedsland haben, auch eine gemeinsame Tochter- SE grönden, wenn mindestens zwei von Ihnen eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die Tochtergesellschaft oder die Zweigniederlassung muss mindestens seit zwei Jahren dem Recht eines anderen Mitgliedsstaats unterliegen.
Die Gründung einer Tochter-SE durch eine SE ist die einzige sekundäre Gründungsform, ,,da sie die vorangehende Gründung einer SE voraussetzt. Diese Gründungsmöglichkeit ist weitaus simpler, weil die bereits existierende SE, die erforderlichen Kriterien erfüllen muss. Eine oder mehrere Tochtergesellschaften können ohne die Beteiligung von anderen Mitgliedern eigenständig durch eine bereits existierende SE gegröndet werden.
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