Aczento Inc - USA Corporation - LLC in Deutschland
Erstellt von Akzento Inc am 24.06.2014
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss daran seine Rechtsprechung auch geändert und damit die Möglichkeit geschaffen, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch in Deutschland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch hier rechtsfähig sind und Zweigniederlassungen gründen können, ohne dass sie ein Stammkapital wie bei der deutschen GmbH oder AG erbringen müssen.
Zweigniederlassung, Gewerbeanmeldung, IHK
Wird die Corporation geschäftlich in Deutschland tätig, so betreibt sie grundsätzlich in Deutschland eine selbstständige Niederlassung, die mithilfe eines Notars in das Handelsregister einzutragen ist. Die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Corporation ist durch die zuständigen Organe der Corporation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung ist das Bestehen der Gesellschaft als solcher nachzuweisen.
Wenn der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Inland der staatlichen Genehmigung bedarf, zum Beispiel Handwerksrolleneintragung, Maklererlaubnis, Gaststättenerlaubnis, ist auch diese nachzuweisen.
Die Anmeldung hat auch die Anschrift und den Gegenstand der Zweigniederlassung zu enthalten. In der Anmeldung sind ferner anzugeben:
das Register, bei dem die Gesellschaft geführt wird sowie die Nummer des Registereintrags, sofern das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, eine Registereintragung vorsieht
die Rechtsform der Gesellschaft
die Personen, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Tätigkeit der Zweigniederlassung die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, unter Angabe ihrer Befugnisse, wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums unterliegt,
das Recht des Staates, dem die Gesellschaft unterliegt
Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen im Inland, so brauchen die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag nach Wahl der Gesellschaft nur zum Handelsregister einer dieser Zweigniederlassungen eingereicht zu werden. In diesem Fall haben der Vorstand oder die Geschäftsführer zur Eintragung in den Handelsregistern der übrigen Zweigniederlassungen anzumelden, welches Register die Gesellschaft gewählt hat und unter welcher Nummer die Zweigniederlassung eingetragen ist.
Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. In der Anmeldung ist ferner anzugeben, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder haben. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Namensunterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.
Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung außerdem die in den §§ 13e + 13f HGB geforderten Angaben aufzunehmen.
Außerdem muss die Zweigniederlassung als Gewerbe angemeldet werden und unterliegt der Pflichtmitgliedschaft der IHK. Hierdurch entstehen zusätzlich zu den Gründungskosten weitere Kosten. Diese Kosten resultieren unter anderem aus der Übersetzung und notariellen Beglaubigung der für die Anmeldung notwendigen Unterlagen. Die Eintragung kann zwischen drei bis acht Wochen benötigen. Die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK bedeutet auch, dass Mitgliedsbeiträge an diese zu zahlen sind.
Auch bei diesen Behördengängen bieten die auf Corporation-Gründungen spezialisierten Dienstleister ihre Unterstützung an.
Als in Deutschland tätige Kapitalgesellschaft unterliegt die Corporation hinsichtlich ihrer Geschäftstätigkeit deutschem Recht. Werden Arbeitnehmer beschäftigt, so gilt für diese grundsätzlich deutsches Arbeitsrecht.
Hinsichtlich aller Fragen, die das Innenverhältnis der Corporation betreffen (zum Beispiel Fragen der Gesellschafter zueinander, Dividendenausschüttungen, Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern etc.), ist nicht das deutsche Recht anwendbar, sondern das des US-amerikanischen (Bundes-) staates.
Steuerrecht
Corporations mit Sitz in den Vereinigten Staaten sind als Kapitalgesellschaften mit ihrem Welteinkommen in den USA unbeschränkt steuerpflichtig. Außerdem unterliegen sie dem deutschen Steuerrecht, sofern sie in Deutschland geschäftlich tätig sind, denn die Steuerpflicht erwächst am Ort der Leistungserbringung. Entscheidend ist hierbei der Begriff der Betriebsstätte.
Betreibt ein ausländisches Unternehmen in Deutschland eine so genannte Betriebstätte (un-/ selbstständige Zweigniederlassung als Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte oder ähnliches) oder ist für den Gewerbebetrieb ein ständiger Vertreter bestellt, so müssen die Gewinne dieser Betriebsstätte in Deutschland versteuert werden. Es liegt die sogenannte "beschränkte Steuerpflicht" in Deutschland vor (vergleiche § 2 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz – KStG). Die Steuern, die dabei anfallen, hängen von der Rechtsform des Unternehmens ab. Sie entsprechen den Steuern, die ein Unternehmen mit der entsprechenden deutschen Rechtsform zahlen müsste.
Die Begriffe der Betriebsstätte und des ständigen Vertreters sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen zum Teil unterschiedlich definiert und weichen gegebenenfalls auch von dem hier zitierten OECD-Musterabkommen ab. Während nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 OECD-Musterabkommen durch die feste Geschäftseinrichtung die Tätigkeit des Unternehmens ausgeübt werden muss, liegt nach § 12 AO bereits dann eine Betriebsstätte vor, wenn die feste Geschäftseinrichtung der Tätigkeit des Unternehmens dient. Der abkommensrechtliche Begriff der Betriebsstätte stimmt zwar inhaltlich mit dem des § 12 AO überein, ist jedoch hinsichtlich der ausgeübten Tätigkeiten regelmäßig enger.
Die Geschäftseinrichtung muss dem Unternehmen in der Regel länger als sechs Monate zu dienen bestimmt sein. Geschäftseinrichtungen unterstützender oder vorbereitender Art, wie zum Beispiel Warenlager oder Einkaufs- und Informationsstellen unterliegen wegen ihres bloßen Hilfscharakters nicht der Betriebsstättendefinition. Die von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen übernehmen in der Regel die Bestimmungen des OECD-Musterabkommens (Ausnahmen bestätigen die Regel).
Sofern es sich um eine reine Geschäftstätigkeit außerhalb der USA handelt, etwa in Deutschland, fällt beispielsweise im US-Bundesstaat Florida nur eine geringe jährliche Pauschalbesteuerung (Annual Fee, derzeit 150 US-Dollar) an. Diese Pauschalsteuer variiert aber teilweise erheblich von US-Bundesstaat zu Bundesstaat. In diesen Fällen ist nur eine Jahresmeldung (Annual Report) in den USA abzugeben. Dieser Service wird meistens auch von den spezialisierten Dienstleistern mit angeboten.
Steuerarten
Körperschaftssteuer
Nicht richtig ist in diesem Zusammenhang die häufig zu lesende Behauptung von Firmengründungsunternehmen, dass man mit einer Corporation in Deutschland Steuern sparen könnte, weil der Sitz des Unternehmens ja in den USA sei. Man verspricht dabei dem Gründer einen niedrigeren Steuersatz, doch solche Aussagen sind schlichtweg falsch.
Der inländische Gewinn einer Betriebsstätte einer Corporation unterliegt der Körperschaftsteuer; der derzeitige Steuersatz beträgt 25 Prozent (Stand: September 2007). Der Steuersatz von 25 Prozent gilt jeweils unabhängig davon, ob die Gewinne ausgeschüttet werden oder nicht.
Von der Gesellschaft empfangene Dividenden und von ihr erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit, wobei jedoch in der Regel fünf Prozent der Dividendeneinnahmen beziehungsweise des Veräußerungsgewinns als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten und damit im Ergebnis der Besteuerung unterliegen.
Auf die Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben, so dass die Gewinne mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 26,375 Prozent belastet werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist die Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus den Vorjahren bis zu einem Betrag von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus jedoch nur noch in Höhe von bis zu 60 Prozent des 1 Million Euro übersteigenden Betrages zulässig. Entsprechendes gilt für die Nutzung gewerbesteuerlicher Verlustvorträge.
Gewerbesteuer
Zusätzlich unterliegen in Deutschland tätige Corporations einer gewinnabhängigen Gewerbesteuer. Der Gewerbeertrag bemisst sich nach dem auf Grundlage der Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes ermittelten Gewinn, modifiziert durch bestimmte Hinzurechnungen und Kürzungen. Der Gewerbeertrag, multipliziert mit der Steuermesszahl (bei Corporations fünf Prozent), ergibt den Steuermessbetrag.
Dieser Steuermessbetrag nach Gewerbeertrag wird mit dem Gewerbesteuerhebesatz, den die Gemeinde festlegt, multipliziert. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt letztendlich davon ab, in welcher Gemeinde die Gesellschaft Betriebsstätten unterhält. Der durchschnittliche Hebesatz liegt in Deutschland bei zirka 360 Prozent, er beträgt jedoch mindestens 200 Prozent. Der so errechnete Betrag ist die Gewerbesteuerschuld. Bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Gewinns der Kapitalgesellschaft ist die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abziehbar.
Umsatzsteuer
Lieferungen und Dienstleistungen, die das Unternehmen erbringen, unterliegen der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), wenn der Leistungsort im Inland ist. Der Umsatzsteuersatz beträgt seit 1. Januar 2007 19 Prozent. Ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent gilt vor allem für Lebensmittel - ausgenommen Getränke und Gaststättenumsätze -, Bücher und bestimmte Kunstgegenstände. Bestimmte Lieferungen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Ausfuhrlieferungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Umsatzsteuerschuld, die eine Betriebsstätte einer Corporation dem Finanzamt gegenüber hat, wird um die Vorsteuerbeträge gemindert. Vorsteuer sind die Umsatzsteuerbeträge, die der Gesellschaft von einem anderen Unternehmen für dessen an es ausgeführten steuerpflichtigen Umsätze offen in Rechnung gestellt werden.
Hinsichtlich der Erteilung einer Steuernummer für die Umsatzsteuer ist wie bei der Gründung einer britischen Limited eine Besonderheit zu beachten. Nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO wird für Unternehmen, die ihren statuarischen Sitz im Ausland haben, eine besondere Zuständigkeit des Finanzamtes festgelegt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 34 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung ist für Firmen mit Sitz in den USA das Finanzamt Bonn-Innenstadt zuständig.
Da aber in den allermeisten Fällen die alleinige oder überwiegende Geschäftstätigkeit sowie der tatsächliche Verwaltungssitz der Corporation in Deutschland ist und nur der statuarische Sitz in den USA, hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 20.10.06; (GZ IV A 4-S 0062-7/06; TOP 19 und 22 der Sitzung AO II/2006) festgelegt, dass in diesen Fällen von Seiten des Finanzamtes aus eine Zuständigkeitsvereinbarung gemäß § 27 AO mit dem Finanzamt herbeizuführen ist, welches für die Veranlagung der sonstigen Steuern (zum Beispiel Körperschaftssteuer). Um hier zeitliche Verzögerungen beim Unternehmensstart zu vermeiden, sollte der Steuerberater sich direkt mit dem für die Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, damit dieses mit dem Finanzamt Bonn-Innenstadt direkt eine solche Zuständigkeitsvereinbarung abschließt.
Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten
Mit Aufnahme des Geschäftsbetriebs ergeben sich handelsrechtliche Buchführungspflichten für die Corporation, wenn die jeweilige Betriebsstätte eine eingetragene oder eintragungspflichtige Zweigniederlassung ist - dies ist bei ausschließlich oder überwiegend in Deutschland tätigen Corporation stets der Fall. Falls die Betriebsstätten handelsrechtlich keine Zweigniederlassungen darstellen, entsteht die Buchführungspflicht erst nach Aufforderung durch das Finanzamt nach Überschreiten gewisser Umsatz- und Gewinngrenzen (§ 141 AO). Die Bücher sind grundsätzlich im Inland zu führen (§ 146 AO), im Einzelfall sind jedoch Erleichterungen möglich.
Dividendenausschüttung
Bezieht der Gesellschafter Dividenden, stellen diese für ihn Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, die er grundsätzlich zu versteuern hat. Sofern die Gesellschaft nach US-amerikanischem Recht zur Steuer veranlagt wurde dies geschieht nur, wenn auch entsprechende Geschäftstätigkeiten in den USA ausgeübt wurden - und daher zum Einbehalt der Withholding Tax verpflichtet ist, käme es in diesem Fall zu einer Doppelbesteuerung. Aus diesem Grund sieht das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vor, dass die USA auf den Einbehalt verzichten, wenn die Dividenden an in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen ausgekehrt werden. Das bedeutet, dass dem Gesellschafter bei Nachweis eines deutschen Wohnsitzes der gesamte Zinsertrag ausgezahlt wird. Der Nachweis wird durch das Formular W-8BEN (sogenanntes "Certificate of Foreign Status") erbracht, das dem Gesellschafter vor der Auszahlung von Dividenden von der Gesellschaft zugesendet wird.
Erbschafts-/ Schenkungssteuer
Der Übergang von Aktien auf eine andere Person durch Schenkung oder von Todes wegen unterliegt derzeit der deutschen Erbschafts- beziehungsweise Schenkungsteuer (Art. 9 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer) grundsätzlich nur, wenn
der Erblasser oder Schenker oder der Erbe, Beschenkte oder sonstige Erwerber zur Zeit des Vermögensübergangs in Deutschland seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich als deutscher Staatsangehöriger nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben, oder
die Aktien beim Erblasser oder Schenker zu einem Betriebsvermögen gehören, für das in Deutschland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, oder
der Erblasser oder Schenker zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung entweder allein oder zusammen mit anderen ihm nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG zu mindestens zehn Prozent am Grund- beziehungsweise Stammkapital der deutschen Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder
der Erblasser oder Schenker mit deutscher Staatsangehörigkeit nach einem Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§§ 2, 4 AStG)
Bemessungsgrundlage der Steuer ist der gemeine Wert der Aktien. Dies ist in der Regel der Börsenkurs. Entsprechend dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser beziehungsweise Schenker und dem Erwerber kommen unterschiedliche Freibeträge und Steuersätze zur Anwendung.
Veräußerungsgewinn
Natürliche Personen, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, werden mit der Hälfte der Veräußerungsgewinne (sogenannte Halbeinkünfteverfahren) zur Einkommensteuer herangezogen, wenn und soweit sie ihre Aktien innerhalb
einer "Spekulationsfrist" von einem Jahr im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG veräußern und die Gewinne des Anteilseigners aus privaten Veräußerungsgeschäften im betreffenden Kalenderjahr insgesamt mindestens 512 Euro betragen.
Nach Ablauf der Spekulationsfrist erfolgende Veräußerungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Veräußerer oder - im Fall eines unentgeltlichen Erwerbs - sein Rechtsvorgänger zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung am Grundkapital der Kapitalgesellschaft (abzüglich von der Gesellschaft gehaltener eigener Anteile) unmittelbar oder mittelbar zu mindestens einem Prozent beteiligt war. Die Besteuerung erfolgt nach dem Halbeinkünfteverfahren. Gewinne, die nach Ablauf der Spekulationsfrist bei der Veräußerung von Aktien erzielt werden, die nicht aus einer steuerverhafteten Beteiligung von ein Prozent oder mehr stammen, sind steuerfrei.
Beim Kauf, Verkauf oder sonstiger Veräußerung von Aktien fällt keine deutsche Kapitalverkehrsteuer, Umsatzsteuer, Stempelsteuer oder ähnliche Steuer an. Unter bestimmten Voraussetzungen ist es allerdings möglich, dass Unternehmer zu einer Umsatzsteuerpflicht der ansonsten steuerfreien Umsätze optieren. Die Übertragung oder die Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Aktien kann Grunderwerbsteuer auslösen, wenn die Aktiengesellschaft oder Gesellschaften, an denen die Aktiengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, über inländische Grundstücke verfügen.
Eine Vermögensteuer wird in Deutschland gegenwärtig nicht erhoben.
Die Aczento Consulting Group ist ein international tätiger Dienstleister, der im Bereich Business Consulting und speziell im Bereich Firmengründung und Kapitalisierung von Firmen tätig ist. Hinter der Aczento Consulting Group steht ein Verbund aus Rechtsanwälten, Notaren, Steuer- und Unternehmensberatern. Dieser Zusammenschluss kompetenter Fachkräfte garantiert Ihnen, die vielen Vorteile, die eine Firmengründung im Ausland mit sich bringt, zu 100% zu nutzen. Verlassen Sie sich auf Seriosität und Zuverlässigkeit sowohl bei der Beratung als auch bei der gesamten Organisation Ihrer Firmengründung. Sie erhalten von uns alle Dienstleistungen aus einer Hand und haben zu jeder Zeit einen persönlichen Ansprechpartner, der immer für Sie erreichbar ist.
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