Firmengründung in den USA und der Eigentumsvorbehalt
Erstellt von Akzento Inc am 16.05.2013
Dem US-amerikanischen Recht ist das Modell des Eigentumsvorbehaltes, wie es in Deutschland und großen Teilen Europas besteht, unbekannt. Hat sich der Verkäufer das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung mit einem Vermerk auf der Rechnung oder dem Lieferschein vorbehalten, wie es zum Beispiel in Deutschland üblich ist, so kann dies zwar gegenüber seinem Vertragspartner, nicht aber gegenüber Dritten oder im Fall einer Schuldnerinsolvenz eingewandt werden.
In den USA kann einem Verkäufer die Absicherung seiner Forderung mittels eines Sicherungspfandrechts, das öffentlich registriert werden muss, eingeräumt werden. Eine entsprechende Regelung befindet sich im Uniform Commercial Code (UCC) unter Artikel 9, der einheitlich und umfassend alle Sicherungsrechte an beweglichen Sachen regelt. Bei Immobilien ist die so genannte mortgage, vergleichbar mit der Hypothek, das bekannteste Sicherungsrecht.
Der Oberbegriff für vertraglich vereinbarte Sicherungsrechte bei beweglichen Sachen ist das so genannte security interest. Eine mit Europa vergleichbare Sicherung erfolgt in der Regel in einem zweistufigen Verfahren. Im ersten Schritt wird ein schriftlicher Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer, das so genannte security agreement, abgeschlossen, wonach dem Verkäufer bei noch nicht vollständiger Zahlung des Kaufpreises ein Aussonderungsrecht an den gesicherten Waren zusteht. Darüber hinaus können einem europäischen Verkäufer und Exporteur in diesem agreement die Erlöse aus dem Verkauf der Waren durch den US-Vertragspartner zugesichert werden (security interest in proceeds).
Der US-Vertragspartner sollte insbesondere beim Abschluss des Grundvertrages zu einer späteren Unterzeichnung eines security agreement verpflichtet werden. Eine solche Absprache ist im amerikanischen Geschäftsalltag üblich und wird daher nicht als Belastung der Geschäftsbeziehungen empfunden In jedem Fall sollte das security agreement vor Lieferung der Waren eingetragen werden. Diese Eintragung stellt den zweiten Schritt des Verfahrens dar. Mit einer ordnungsgemäßen und vollständigen Eintragung wird die Sicherung der Waren auch gegenüber Dritten wirksam.
Artikel 9 des UCC enthält unter Kapitel 401 entsprechende Angaben, bei welchen Stellen - meistens dem Secretary of State als zuständige bundesstaatliche Behörde die Registrierung zu erfolgen hat. Für eine wirksame Sicherung ist insbesondere eine genaue Beschreibung des Gegenstandes unter Verwendung der vorgeschriebenen und vorgefertigten Formulare notwendig.
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