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Auswandern nach Thailand - Firmengründung
Erstellt von Internationale Firmengruendung.com am 02.04.2015
In verschiedenen Mittelwegen zwischen den beschriebenen Varianten werden die Geschäftsführungsbefugnisse teils delegiert, teils vom Board of Directors oder von einzelnen Mitgliedern des Board of Directors ("Board Members") selbst wahrgenommen.
Die Co., Ltd. wird vom "Board of Directors" verwaltet und geführt. Dieses wird durch Beschluß der Anteilseigner bestimmt und vertritt die Firma gemäß den Gesellschafts- statuten. Mitglieder des Board of Directors können ausländische Staatsbürger sein, ebenso wie der geschäftsführende Direktor ("Managing Director"), der für die täglichen Geschäfte verantwortlich ist.
Hat das Board of Directors mehr als ein Mitglied ("Board Member"), so kann es aus seiner Mitte für jede Sitzung oder für eine bestimmte Amtszeit einen Vorsitzenden ("Chairman") wählen. Der Chairman wird teilweise auch als "President" bezeichnet, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst beträchtliche Gesellschaftsanteile oder gar eine Anteilsmehrheit hält. Bei Abstimmungen im Board verfügt der Chairman ebenso wie alle anderen Board Members nur über eine Stimme; diese gibt jedoch im Falle einer Stimmengleichheit den Ausschlag (sog. "Casting vote")
Der Funktion nach nimmt das Board in der Gesellschaft eine Art Zwitterstellung ein, da es einerseits die Funktion eines Aufsichtsrates ausübt, andererseits aber auch - je nach Gestaltung - die Geschäftsführung teilweise oder sogar ganz wahrnehmen kann. In jedem Fall fungiert das Board of Directors als Entscheidungsgremium der langfristigen Unternehmenspolitik. Bezüglich seiner Beteiligung an der laufenden Geschäftsführung im "day-to-day Business" der Co., Ltd. sind drei Grundkonstellationen denkbar:
Das Board of Directors nimmt neben der Aufsicht über die Gesellschaft auch in vollem Umfang die unternehmerische Leitung und Geschäftsführung der Co., Ltd. wahr.
Das Board of Directors übt lediglich seine Aufsichtsfunktion und langfristige Lei- tungsfunktionen aus, während die Geschäftsführungsbefugnisse auf das "Execu- tive Committee" übertragen werden. Hierbei verbleibt jedoch weiterhin ein volles Weisungsrecht des Board gegenüber der Geschäftsführung gesetzlich verankert.
In verschiedenen Mittelwegen zwischen den beschriebenen Varianten werden die Geschäftsführungsbefugnisse teils delegiert, teils vom Board of Directors oder von einzelnen Mitgliedern des Board of Directors ("Board Members") selbst wahrgenommen.
Board Members, die sich auf die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion beschränken, werden gewöhnlich "Members of the Board" genannt, wohingegen "Board Members", die tatsächlich aktiv an der Geschäftsführung mitwirken, als "Managing Director" bzw. als "Executive Director" bezeichnet werden.
Die häufigste Konstruktion ist diejenige, bei der ein Board Member als Managing Director der Geschäftsführung vorsteht, bzw. ein angestellter Manager diese Funktion unter der Bezeichnung "General Manager" wahrnimmt. Diesem untersteht direkt ein "Chief Executive Officer (CEO)", dem wiederum weitere "Executive Officers" als Abteilungsleiter nachgeordnet sein können.
So findet man oft Termini wie "Chief Operating Officer" (COO), "Chief Financing Officer" (CFO) u.ä. mehr, die zugleich den Aufgabenbereich oder die Abteilung erkennen lassen, der der jeweilige Executive Officer verantwortlich vorsteht.
Bezüglich der Vertretungsbefugnis einer thailändischen Co., Ltd. kann in den Gesell- schaftsstatuten geregelt werden, dass entweder einzelne Board Member alleine oder jeweils zwei oder mehrere Board Member gemeinsam die Vertretung übernehmen.
Desweiteren soll eine Comapny, Ltd. ein Firmensiegel führen, welches zusammen mit der Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person verwendet wird, um das Unternehmen in allen rechtlichen Angelegenheiten und wesentlichen Bereichen der Geschäftstätigkeit zu binden.
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